Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der design:lab weimar GmbH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden im Rahmen vertraglicher Beziehungen der design:lab weimar GmbH, im Folgenden ›d:l‹ zu den Auftraggebern, im Folgenden ›AG‹ Anwendung.

1. Vorbemerkung

|1.1| Verträge in Form von Teil- oder Gesamtaufträgen oder sonstige Vereinbarungen werden durch die Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. d:l erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung – auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausgeschlossen – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder in sonstiger Textform gemäß § 126 b BGB erbracht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsinhalt, sofern d:l diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

|1.2| Der AG erarbeitet mit Unterstützung der d:l zur Vorbereitung der Erbringung und zur Konkretisierung der gestellten Anforderungen an das Projektergebnis in funktionaler und optischer Hinsicht der eine Projektbeschreibung/ ein Pflichtenheft, die/das Bestandteil des Vertrags wird und die Projektphasen (Aufgabenbeschreibung, Recherche/ Analyse/ Konzeption/ Entwurf/ Entwurfsdetaillierung/ Dokumentation/ Erstellung und Aufbereitung von 2D- und 3D-Daten zur Übergabe an Konstrukteure oder Software-Entwickler, Begleitung der Herstellung/ Implementierung/ Projektmanagement) bestimmt.

|1.3| Der Auftraggeber sichert d:l im Rahmen der vertraglich festgelegten Vorgaben des Auftraggebers Gestaltungsfreiheit zu.

2. Zusammenarbeit

|2.1| Die Vertragspartner arbeiten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen, insbesondere ist bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der jeweils andere Vertragspartner unverzüglich darauf hinzuweisen.

|2.2| Erkennt der AG Fehler in den eigenen An- und Vorgaben, insbesondere bezüglich Vollständigkeit, Eindeutigkeit und Durchführbarkeit, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich der d:l anzuzeigen.

|2.3| Der AG benennt jeweils Ansprechpartner nebst Stellvertretern, die sich für die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und sachverständig zeigen.

|2.4| Veränderungen in den nach Ziffer 2.3 benannten Personen wird der AG unverzüglich anzeigen. Bis zu dem Zugang einer solchen Anzeige gelten im Verhältnis zu d:l die ursprünglich benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als befugt, gem. der bisherigen Vertretungsmacht, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

|2.5| d:l wird, wenn dies individuell vereinbart wurde, den Informationsaustausch der Vertragspartner, hier der benannten Ansprechpartner protokollieren und das Protokoll dem AG übermitteln. Differenzen in Bezug auf etwaig gegenteilige Ansichten sind durch den AG innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang anzuzeigen und ggf. in das Protokoll aufzunehmen. Wird von dem Recht zur Änderung keinen Gebrauch gemacht, gilt das Protokoll als richtig und bestätigt.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

|3.1| Der AG ist verpflichtet d:l bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige, soweit Termine vereinbart sind termingerechte, Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial, insbesondere von technischen und gesetzlichen Vorgaben, Normen, Standards sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des AG dies erfordern.

|3.2| Der AG wird d:l hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

|3.3| Der AG stellt, soweit vertraglich vereinbart und/oder erforderlich zur Vertragsdurchführung, eigene Mitarbeiter je nach Notwendigkeit zur Verfügung, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

|3.4| Verpflichtet sich der AG d:l zur Vertragsdurchführung Materialien zu zuarbeiten, hat der AG diese umgehend und in einem standardisierten, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Für eine erforderliche Konvertierung in ein anderes Format hat der AG die anfallenden Kosten zu tragen.

|3.5| Der AG ist verpflichtet auf seine Kosten sicherzustellen, dass d:l die zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Materialien erforderlichen Rechte erhält.

|3.6| Die Kosten der Mitwirkungshandlungen obliegen dem AG.

|3.7| Die Überprüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird von d:l nicht geschuldet, soweit hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt d:l ausschließlich im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Prüfung.

4. Abnahme

|4.1| Stimmen die Entwürfe und Leistungen von d:l mit den Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung des AG überein, ist der AG zu ihrer Abnahme verpflichtet. Hiervon unabhängig gelten die Entwürfe und Leistungen von d:l als vertragsgemäß abgenommen, wenn der AG sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber d:l unter Angabe der Gründe als nicht vertragsgemäß rügt.

|4.2| Mit dem Fristablauf gelten die Leistungen von d:l als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.

|4.3| Auch die Zahlung der Vergütung ist als Abnahme zu werten.

5. Beteiligung Dritter

|5.1| Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des AG für ihn im Tätigkeitsbereich von d:l tätig werden, hat der AG wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. d:l hat es gegenüber dem AG nicht zu vertreten, wenn d:l aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem AG ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

|5.2| d:l ist berechtigt, zur Leistungserstellung Subunternehmer und Freie Mitarbeiter hinzuzuziehen.

6. Termine

|6.1| Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von d:l nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerat (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

|6.3| Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des AG (z.B. nicht rechtzeitige bzw. termingerechte Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem AG zuzurechnende Dritte etc.) hat d:l nicht zu vertreten und berechtigen d:l, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

7. Leistungsänderungen

|7.1| In der Leistungsbeschreibung (Angebot) werden alle zu erbringenden Leistungen aufgeführt. Bei Ergänzungen, anderen Änderungen des Auftragsvolumens oder Änderungswünschen des AG, die zu einem Mehraufwand führen ist die Leistungsbeschreibung in Zusammenarbeit mit dem AG anzupassen bzw. fort zuschreiben.

|7.2| Ergänzungen, anderen Änderungen des Auftragsvolumens oder Änderungswünschen des AG verlängern die ggf. verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Abstimmungsdauer über Änderungen und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungen, Mehrleistungen um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch für Leistungsverzögerungen, die in der technischen Peripherie des AG begründet sind und von uns nicht verursacht wurden bzw. nicht von uns zu vertreten sind.

|7.3| Ist eine Einigung unter den Vertragsparteien nicht zu erzielen oder endet das Verfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der AG einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 die Zustimmung verweigert.

|7.4| Der AG trägt die Kosten für die Prüfung der Ergänzungen, anderen Änderungen des Auftragsvolumens oder Änderungswünschen des AG zu den für diese Leistungen im Angebot vereinbarten Konditionen (Stunden-/Tagessätze), im Übrigen nach der üblichen Vergütung von d:l.

|7.5| d:l ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von d:l für den AG zumutbar ist.

8. Vergütung

|8.1| Der AG trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, soweit nicht individuell eine speziellere Vereinbarung unter den Parteien getroffen wurde.

|8.2| Vergütung und Zahlungsweise werden in dem Angebot/ dem Einzel- bzw. Rahmenvertrag/ der Leistungsbeschreibung geregelt. Wurden keine Vereinbarungen zur Fälligkeit getroffen, erfolgt die Abrechnung regelmäßig  nach Zeitaufwand monatlich bzw. mit dem Abschluss einer Projektphase durch Rechnungslegung. Zu Projektbeginn und/oder Beginn einzelner Projektphasen kann d:l Abschläge von bis zu ½ der Auftragssumme erheben. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen sind netto vereinbart zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

|8.3| Wird in dem Angebot/ dem Einzel- bzw. Rahmenvertrag/ der Leistungsbeschreibung eine Vorauszahlung vereinbart, ist d:l erst nach der Gutschrift zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Vertragspartner sind sich einig, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Auftrag ruht.

|8.4| Fremdkosten Dritter kann d:l dem AG als komplette Vorauszahlung berechnen.

|8.5| Wurde unter den Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von d:l getroffen, deren Erbringung der AG den Umstanden nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der AG die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifelsfällen gelten die von d:l für ihre Leistungen verlangten Vergütungsätze sowie ergänzend der Tarifvertrag für Designleistungen (SDSt/AGD/BDG).

|8.6| Rechnungen sind, soweit nicht durch sofortige Zahlung ausgeglichen, ohne gesonderte Vereinbarung ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungen per Überweisung oder Scheck gelten nach Einlösung sowie unverfallbarer Gutschrift auf dem Geschäftskonto von d:l als erfüllungsbewirkende Zahlung.

|8.7| d:l ist bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, für Mahnungen dem Auftraggeber mit einer pauschalen Mahngebühr von € 25,– je Mahnung, sofern er die Gründe für die Mahnung zu vertreten hat sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen, sofern nicht vom AG ein geringerer oder von d:l ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

|8.8| Schuldet der AG d:l mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der AG keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

9. Kostenvoranschläge, Angebote, rechtliche Überprüfung

|9.1| Von d:l erstellte Kostenvoranschläge und Angebote sind 4 Wochen ab Erstellungsdatum freibleibend gültig und bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung von d:l oder einem Vertragsschluss unverbindlich.

|9.2| d:l erbringt regelmäßig Designleistungen und führt, soweit keine Vereinbarung hierzu getroffen wurde, keine Überprüfungen der erbrachten Leistungen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit technischen und gesetzlichen Vorgaben/ Rahmenbedingung beispielsweise im Hinblick auf
·    die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Projektes,
·    die Verletzung von Schutzrechten Dritter,
·    die Gewährleistung verbraucherschutzrechtlicher Vorgaben,
·    die Vollständigkeit von Informations- und Kennzeichenpflichten,
·    die Einhaltung technischer Vorschriften in Gesetz, Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z.B. dem Produktsicherheitsgesetz, DIN u.v.a. durch.

10. Rechte

|10.1| Die Vertragspartner regeln die Einräumung von Nutzungsrechten ausschließlich in dem jeweiligen Angebot/ dem Einzel- bzw. Rahmenvertrag/ in der Leistungsbeschreibung. Haben die Vertragspartner keine Vereinbarung getroffen haben, erhält der AG ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht entsprechend dem Vertragszweck, welcher anhand der Leistungsbeschreibung zu bestimmen ist. Ist eine weitergehende Nutzung nicht vertraglich vereinbart, so ist diese unzulässig.

|10.2| Persönliche geistige Schöpfungen von d:l wie z.B. Entwürfe, Entwicklungsvorstufen, Werkzeichnungen und weitere dem AG zur Verfügung gestellter Leistungen bzw. deren elektronische Daten durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Schöpfungen von d:l nach § 2 UrhG die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.

|10.3| Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an den AG in dem jeweiligen Angebot/ dem Einzel- bzw. Rahmenvertrag/ der Leistungsbeschreibung oder, soweit keine Regelung getroffen wurde, nach dem Vertragszweck steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung an d:l.

|10.4| Bis zur vollständigen, vorbehaltslosen Zahlung wird dem AG der Einsatz der erbrachten Leistungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestattet. d:l kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der AG in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

11. Schutzrechtsverletzungen

|11.1| d:l stellt auf eigene Kosten den AG von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die d:l zu vertreten hat. Versäumt der Auftraggeber d:l unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche zu informieren, erlischt der Freistellungsanspruch.

|11.2| Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf d:l – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des AG – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem AG Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des AG geeignet sind die Schutzrechtsverletzungen abzustellen, so dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Alternativ wird d:l die erforderlichen Nutzungsrechte Rechte für den AG erwerben.

|11.3| Der AG versichert d:l, bezüglich sämtlicher überreichter Materialien (Dokumente und Daten jeglicher Art) entweder selbst Urheber zu sein, oder von einem anderweitigen Urheber/Rechteinhaber uneingeschränkt und die Befugnis zur Weitergabe, Weiterverarbeitung, Verbreitung und Vervielfältigung insbesondere in maschinenlesbarer bzw. digitalisierter Form unter Nutzung drahtgebundener und nicht-drahtgebundener Übertragungswege in öffentlichen und privaten Datennetzen über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, von dem Berechtigen eingeholt zuhaben. Der AG stellt d:l im Falle einer Schutzrechtsverletzung aufgrund der Verwendung der überreichten Materialien vollumfänglich von der Haftung etwaiger – auch lediglich behaupteter – Ansprüche Dritter frei.

12. Haftung

|12.1| d:l haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) ergeben. d:l haftet bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AG.

|12.2| Die Haftung ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

|12.3| Die Zu- und Rücksendungen aller vorgelegten Materialien erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet d:l insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

|12.4| Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von d:l.

|12.5| d:l haftet nicht für Verletzung von dem AG obliegenden Prüfung der rechtlichen und technischen Rahmenbedingung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, soweit dies nicht schriftlich vereinbart wurde.

13. Geheimhaltung und Presseerklärung

|13.1| Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

|13.2| Die Vertragsparteien vereinbaren auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

|13.4| Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

|13.5| Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Partei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger, schriftlicher Abstimmung zulässig.

14. Kommunikation

|14.1| Verständigen sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail), erklären sie sich mit der unbeschränkten Wirksamkeit jeglicher der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen, insbesondere auch von Rechnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 14.2 und 14.3 einverstanden.

|14.2| E-Mail müssen die gewöhnlichen Angaben enthalten, welche nicht durch Anonymisierung umgangen dürfen. Gewöhnliche Angaben sind der Name und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von dem anderen Vertragspartner stammend.

|14.3| Werden Daten unverschlüsselt über das Internet übermittelt erkennen die Vertragspartner an, dass eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann. Eine höhere Datensicherheit schuldet d:l nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung.

15. Schlichtung

|15.1| Die Parteien werden versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnisses zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

|15.2| Nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen im Wege eines Schlichtungsverfahrens beigelegt werden. Für den Fall der Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens durch eine Partei, steht dieser der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung. Dies bedingt die vorherige schriftliche Mitteilung durch die das Schlichtungsverfahren ablehnende Partei.

|15.3| Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien die Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt anrufen mit der Zielstellung, etwaige Meinungsverschiedenheit nach der Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

16. Sonstiges

|16.1| Gegenseitige Forderungen unterliegen einem Abtretungsverbot. Die Zulässigkeit einer Abtretung bedingt die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

|16.2| Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnisses beansprucht werden.

|16.3| Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

|16.4| d:l darf den AG auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als ReferenzAG nennen und Ergebnisbeispiele und Projektauszüge zeigen und erläutern. d:l darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der AG kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

17. Schlussbestimmungen

|17.1| Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sowie Kündigungen sind zum Zwecke des Nachweises schriftlich niederzulegen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

|17.2| Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

|17.4| Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

|17.5| Erfüllt der AG die Eigenschaft eines Kaufmanns ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von d:l.

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